§ 14 BEV-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2004

Anrechnungsbestimmung

§ 14.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können auch von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden. Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsmodule bzw. der Nachweis von praktischen beruflichen Erfahrungen kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden. Anrechnungen sowie der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2018

Gesetzesnummer

20003676

Dokumentnummer

NOR40056966

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