Anrechnungsbestimmung
§ 14.
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können auch von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsfächer in Anspruch genommen werden. Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsfächer bzw. der Nachweis von praktischen beruflichen Erfahrungen kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden. Anrechnungen sowie der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Gesetzesnummer
20010151
Dokumentnummer
NOR40200455
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