§ 14 Betonfertigungstechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Inkrafttreten und Schlußbestimmungen

§ 14.

(1)   Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.

(2)  Die Ausbildungsordnung für die Lehrberufe in der Betonfertigung, BGBl. II Nr. 265/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.

(3)  Lehrlinge, die am 30. Juni 2009 in einem Lehrberuf der Betonfertigung ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschrift antreten.

(4)  Die Lehrzeiten, die in einem Lehrberuf der Betonfertigung gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Betonfertigungstechnik voll anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20006326

Dokumentnummer

NOR40106395

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