Sonderbestimmungen für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt werden.
§ 14.
Auf die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellten Wohnungen sind die Bestimmungen der §§ 1 bis 13 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
- a) Die Vollendung der Wiederherstellung ist der Beendigung der Innehabung gleichzuhalten;
- b) der Hauseigentümer kann die Wohnung außer in den Fällen der lit. e nur an den Altmieter (§ 20 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes, BGBl. Nr. 130/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 26/1951) vermieten;
- c) eine Zuweisung der Wohnung durch die Gemeinde (§ 6) ist zulässig, wenn der Hauseigentümer die Wohnung nicht an den Altmieter vermietet;
- d) im Falle der Zuweisung der Wohnung durch die Gemeinde ist die Wohnung dem Altmieter zuzuweisen; kann dem Altmieter die Wohnung nicht zugewiesen werden, so kann sie die Gemeinde nur einem Altmieter, der seine frühere Wohnung nicht erhalten hat, zuweisen, es sei denn, daß er bereits Mieter (Inhaber) einer Wohnung oder Inhaber eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung ist, die unter Berücksichtigung der allgemeinen Wohnverhältnisse seinem Familienstand sowie seinen beruflichen und sonstigen besonderen persönlichen Verhältnissen und denen der zu seinem Hausstand gehörigen Personen entspricht. Die gleiche Regelung gilt für den Hauseigentümer hinsichtlich der von ihm im Zeitpunkte der Kriegseinwirkung benützten Wohnung;
- e) kann die Gemeinde einer der in lit. d angeführten Personen die Wohnung nicht zuweisen, so hat sie dies dem Hauseigentümer nach Ablauf der für die Gemeinde geltenden Zuweisungsfrist ohne Verzug nachweislich mitzuteilen. In diesem Falle steht dem Hauseigentümer das Recht zu, die Wohnung innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Mitteilung nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 zu vermieten oder selbst in Benützung zu nehmen; die Bestimmungen der §§ 5 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021
Gesetzesnummer
10001952
Dokumentnummer
NOR12026080
alte Dokumentnummer
N2195610382S
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