§ 14.
Der Staatssekretär für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten ist ermächtigt, wenn das Staatswohl es erheischt, nach Anhörung der Bergbauunternehmer und mit Zustimmung der Berufsvereinigungen der Bergarbeiter Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen des Gesetzes zu bewilligen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10008067
Dokumentnummer
NOR12092350
alte Dokumentnummer
N6191927471L
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