§ 14 Bergarbeitergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.1919

§ 14.

Der Staatssekretär für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten ist ermächtigt, wenn das Staatswohl es erheischt, nach Anhörung der Bergbauunternehmer und mit Zustimmung der Berufsvereinigungen der Bergarbeiter Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen des Gesetzes zu bewilligen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10008067

Dokumentnummer

NOR12092350

alte Dokumentnummer

N6191927471L

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