C. Beförderung auf Wasserfahrzeugen.
§ 14.
(1) Für die Beförderung von Personen auf Wasserfahrzeugen gelten sinngemäß die in den Abschnitten A und B festgesetzten Bestimmungen.
(2) Die erforderlichen Maßnahmen sind in solchen Fällen von den zuständigen Schiffahrtsbehörden im Einvernehmen mit dem zuständigen Amtsarzt zu treffen.
(3) Für die Donau gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nur insolange, als nicht eine den internationalen Vorschriften entsprechende Sonderregelung erlassen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2020
Gesetzesnummer
10010280
Dokumentnummer
NOR12130479
alte Dokumentnummer
N8195745344J
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