§ 14 Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.1957

C. Beförderung auf Wasserfahrzeugen.

§ 14.

(1) Für die Beförderung von Personen auf Wasserfahrzeugen gelten sinngemäß die in den Abschnitten A und B festgesetzten Bestimmungen.

(2) Die erforderlichen Maßnahmen sind in solchen Fällen von den zuständigen Schiffahrtsbehörden im Einvernehmen mit dem zuständigen Amtsarzt zu treffen.

(3) Für die Donau gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nur insolange, als nicht eine den internationalen Vorschriften entsprechende Sonderregelung erlassen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020

Gesetzesnummer

10010280

Dokumentnummer

NOR12130479

alte Dokumentnummer

N8195745344J

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