Prüfungsgebühr - Rückerstattung
§ 14.
Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
- 1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
- 2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, zur Post gegeben hat oder
- 3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10007533
Dokumentnummer
NOR12082779
alte Dokumentnummer
N5199435210J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)