§ 14 Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

§ 14.

Der Nachweis des erfolgreichen Besuches der Höheren Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik wird auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung der ehemaligen Höheren Abteilung für Buchdruck an der ehemaligen Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien erbracht.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10007005

Dokumentnummer

NOR12076269

alte Dokumentnummer

N5198911759F

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)