§ 14 BB-PG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Witwen- und
Witwerversorgungsgenusses

§ 14.

(1) Als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt

  1. 1. für den Fall, dass der überlebende Ehegatte in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert ist oder war, die Berechnungsgrundlage gemäß § 264 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, § 145 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder § 136 Abs. 3 des Bauern Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978,
  2. 2. für den Fall, dass der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen steht und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hat, die in den Abs. 3 oder 4 angeführte Berechnungsgrundlage.

(1a) Als Berechnungsgrundlage des Verstorbenen, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt

  1. 1. für den Fall, dass der Verstorbene in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert war, die Berechnungsgrundlage gemäß § 264 Abs. 4 ASVG, § 145 Abs. 4 GSVG oder § 136 Abs. 4

    BSVG,

  1. 2. für den Fall, dass der Verstorbene an seinem Sterbetag selbst in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen gestanden ist und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hatte, die in den Abs. 5 oder 6 angeführte Berechnungsgrundlage.

(2) Einer Anwartschaft oder einem Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 1a Z 2 sind Anwartschaften oder Ansprüche

  1. 1. auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
  2. 2. auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,
  3. 3. auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,
  4. 4. auf Grund des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
  5. 5. auf Grund des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,
  6. 6. auf Grund des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,
  7. 7. auf Grund des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,
  8. 8. auf Grund von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von
  1. a) öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft verwaltet werden, und
  2. b) sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
  1. 9. auf Grund des Abschnittes VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, oder des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793,
  2. 10. auf Grund sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
  3. 11. auf Grund vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft

    sowie der unbefristete Bezug eines außerordentlichen Versorgungsbezuges gleichzuhalten.

(3) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Dienststandes ist, bilden:

  1. 1. der ruhegenussfähige Monatsbezug gemäß § 5 Abs. 1, der dem überlebenden Ehegatten am Sterbetag des Beamten gebührte, und
  2. 2. der am Stichtag geltende Nebengebührendurchschnittssatz nach § 25 Abs. 3.

(4) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist, bilden die Summe aus ruhegenussfähigem Monatsbezug und Nebengebührendurchschnittssatz, die für die Bemessung des am Sterbetag des Beamten bezogenen Ruhebezuges des überlebenden Ehegatten maßgebend waren.

(5) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Dienststandes, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, bilden:

  1. 1. der ruhegenussfähige Monatsbezug gemäß § 5 Abs. 1, der dem verstorbenen Beamten an seinem Sterbetag gebührte, und
  2. 2. der Nebengebührendurchschnittssatz nach § 25 Abs. 3.

(6) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestandes, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, bilden die Summe aus ruhegenussfähigem Monatsbezug und Nebengebührendurchschnittssatz, die für die Bemessung des am Sterbetag vom Beamten bezogenen Ruhebezuges maßgebend waren.

(7) Stichtag im Sinne des Abs. 3 Z 2 ist der letzte Tag des Kalendermonates, der dem Sterbetag des Beamten vorausgeht; ist der Beamte jedoch an einem Monatsletzten verstorben, dann dieser Tag.

(8) Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen-(Witwer)pension oder eines Witwen- und Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460c ASVG.

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