§ 14
(1) Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen übereignet, so haftet der Erwerber
- a) für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen;
- b) für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht bei einem Erwerb aus einer Konkursmasse oder im Zug eines Vollstreckungsverfahrens.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)