§ 14.
(1) Die Zu- und Abläufe müssen so angeordnet sein, daß das Wasser in allen Teilen des Beckens gleichmäßig und ausreichend erneuert wird.
(2) Für die Reinigung oberflächennaher Bereiche müssen mindestens 50% des Förderstromes kontinuierlich und gleichmäßig über eine Überlaufrinne oder andere Oberflächenwasserableitungen geführt werden.
(3) Die Entwässerung des Beckenumganges kann über die Überlaufrinne geführt werden; bei Reinigung und Desinfektion des Umganges muß die Entwässerung jedoch auf das Kanalsystem umgeschaltet werden.
Schlagworte
Zulauf
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10010404
Dokumentnummer
NOR12132696
alte Dokumentnummer
N8197840480L
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