§ 14 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

ABSCHNITT III.

Verbot der Herstellung und Aufbewahrung von Azetylen bestimmter
Beschaffenheit.

§ 14

(1) Die Herstellung von flüssigem Azetylen ist unzulässig.

(2) Komprimiertes Azetylen darf mit dem Betriebsdruck von mehr als

1.5 Atmosphären Überdruck (im Folgenden kurz atü bezeichnet) nur in Anlagen zur Erzeugung von Dissousgas (Abschnitt VIII) und in besonderen Anlagen für die chemische Verwertung von Azetylen hergestellt werden.

(3) Die Aufspeicherung und Aufbewahrung von Mischungen des Azetylens mit Luft, Sauerstoff und anderen, die Verbrennung unterhaltenden Gasen ist verboten.

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