§ 14 Ausbildung und Prüfung der Unteroffiziere des Truppendienstes

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1970

Sacherfordernisse

§ 14.

Für die Sacherfordernisse und Besorgung der Kanzleigeschäfte der Allgemeinen Unteroffiziersprüfung hat die Heeresunteroffiziersschule und für die Sacherfordernisse und Besorgung der Kanzleigeschäfte der Unteroffiziersfachprüfung die jeweils nach der Anlage 1 zuständige Ausbildungsstätte aufzukommen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008247

Dokumentnummer

NOR12096075

alte Dokumentnummer

N61970104280

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)