Sacherfordernisse
§ 14.
Für die Sacherfordernisse und Besorgung der Kanzleigeschäfte der Allgemeinen Unteroffiziersprüfung hat die Heeresunteroffiziersschule und für die Sacherfordernisse und Besorgung der Kanzleigeschäfte der Unteroffiziersfachprüfung die jeweils nach der Anlage 1 zuständige Ausbildungsstätte aufzukommen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008247
Dokumentnummer
NOR12096075
alte Dokumentnummer
N61970104280
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