§ 14 Auktionshallengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1963

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Dauer der Aufbewahrung.

§ 14.

Sachen, die zum Zwecke der Verwahrung oder des Verkaufes aus freier Hand in die Auktionshalle überstellt werden, dürfen nicht länger als ein halbes Jahr dort aufbewahrt werden. Nach Ablauf dieser Frist hat das Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, die Ausfolgung der Sachen anzuordnen und in dem Beschluß den Empfangsberechtigten zu bezeichnen. § 15 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Freihandverkauf, Lagerung

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10002028

Dokumentnummer

NOR12026962

alte Dokumentnummer

N2196218578R

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