ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Dauer der Aufbewahrung.
§ 14.
Sachen, die zum Zwecke der Verwahrung oder des Verkaufes aus freier Hand in die Auktionshalle überstellt werden, dürfen nicht länger als ein halbes Jahr dort aufbewahrt werden. Nach Ablauf dieser Frist hat das Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, die Ausfolgung der Sachen anzuordnen und in dem Beschluß den Empfangsberechtigten zu bezeichnen. § 15 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Freihandverkauf, Lagerung
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Gesetzesnummer
10002028
Dokumentnummer
NOR12026962
alte Dokumentnummer
N2196218578R
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