Anrechnung ärztlicher Aus- oder Weiterbildungszeiten
§ 14.
(1) Im Inland nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes absolvierte ärztliche Ausbildungszeiten sowie unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten sind auf die jeweils für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches vorgesehene Dauer anzurechnen.
(2) Über die Anrechnung von Aus- oder Weiterbildungszeiten gemäß Abs. 1 entscheidet die Österreichische Ärztekammer. Ausbildungsnachweise in einer anderen als der deutschen Sprache sind der Österreichischen Ärztekammer in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
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