§ 14 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.1984

§ 14.

(1) Ärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung im Sinne der §§ 22 ff. des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, auszuüben, haben zum Zweck der Erlangung des für diese Tätigkeit notwendigen Wissens auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin sowie auch von Kenntnissen über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften (§ 22b Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes) einen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz anerkannten Ausbildungslehrgang an einer Akademie für Arbeitsmedizin zu besuchen.

(2) Die Lehrgänge haben eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens zwölf Wochen zu umfassen. Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszweckes vereinbar ist, können die Lehrgänge auch blockweise geführt werden. Nach Beendigung des Lehrganges ist über den regelmäßigen Besuch eine Bestätigung auszustellen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat unter Bedachtnahme auf die Ziele einer hochwertigen und qualifizierten betriebsärztlichen Betreuung der Arbeitnehmer durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art, Inhalt und Form der Ausbildungslehrgänge sowie über die auszustellenden Bestätigungen zu erlassen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat die Anerkennung eines Ausbildungslehrganges auszusprechen, wenn dieser der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung entspricht.

(BGBl. Nr. 660/1983, Art. I Z 15)

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12133551

alte Dokumentnummer

N8198430942J

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