§ 14 Apothekerkammergesetz 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Präsidium

§ 14.

(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Obmannstellvertretern der beiden Abteilungsausschüsse.

(2) Dem Präsidium obliegt insbesondere

  1. 1. die Beratung des Präsidenten und Beschlussfassung in wichtigen Angelegenheiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung,
  2. 2. die Entscheidung bei Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zur Apothekerkammer oder zu einer Abteilung,
  3. 3. die Vorbereitung der Beratungen und der Beschlussfassungen im Kammervorstand,
  4. 4. die Besorgung aller sonstigen Aufgaben der Apothekerkammer, sofern diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen wurden,
  5. 5. die Einsetzung von ad hoc Arbeitsgruppen und Bestellung von Mitgliedern,
  6. 6. die Beschlussfassung in dringenden Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Kammervorstandes fallen, wenn der Kammervorstand nicht rechtzeitig einberufen werden kann oder Fristversäumnis droht, und
  7. 7. die Entscheidung in Angelegenheiten, in denen in einer Landesgeschäftsstelle ein Einvernehmen nicht zustande gekommen ist (§ 17 Abs. 4).

(3) Das Präsidium hat nach Bedarf zur Erledigung der ihm obliegenden Angelegenheiten, mindestens aber einmal monatlich zu tagen. Den Vorsitz führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der erste Vizepräsident. Der Präsident nimmt an den Abstimmungen nicht teil; er hat beratende Stimme und das Recht der Aussetzung eines Beschlusses gemäß § 15 Abs. 2 Z 8. Der Kammeramtsdirektor nimmt an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil.

(4) Ein Mitglied kann bei seiner Verhinderung das andere Präsidiumsmitglied aus der Abteilung, der das verhinderte Mitglied angehört, bevollmächtigen.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 6 sind dem Kammervorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40023333

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