Kammeramt.
§ 14.
(1) Die Konzepts-, Buchhaltungs- und Schreibarbeiten der Apothekerkammer werden durch ein Kammeramt besorgt, das von einem Kammerdirektor geleitet wird und der Aufsicht des Vorstandes untersteht.
(2) Die Rechte und Pflichten der Angestellten und sonstigen Hilfskräfte, ihre Ansprüche auf Besoldung und Pensionsbezüge werden in einer Dienstordnung geregelt [§ 8, Abs., lit. a].
(3) Bei der Landesgeschäftsstelle werden die in Abs.bezeichneten Arbeiten von dieser besorgt. In die im Abs.vorgesehene Regelung sind auch die Landesgeschäftsstellen einzubeziehen.
Schlagworte
Konzeptsarbeit, Buchhaltungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10010249
Dokumentnummer
NOR12129720
alte Dokumentnummer
N8194728481L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)