§ 14 Apothekerkammergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.1947

Kammeramt.

§ 14.

(1) Die Konzepts-, Buchhaltungs- und Schreibarbeiten der Apothekerkammer werden durch ein Kammeramt besorgt, das von einem Kammerdirektor geleitet wird und der Aufsicht des Vorstandes untersteht.

(2) Die Rechte und Pflichten der Angestellten und sonstigen Hilfskräfte, ihre Ansprüche auf Besoldung und Pensionsbezüge werden in einer Dienstordnung geregelt [§ 8, Abs., lit. a].

(3) Bei der Landesgeschäftsstelle werden die in Abs.bezeichneten Arbeiten von dieser besorgt. In die im Abs.vorgesehene Regelung sind auch die Landesgeschäftsstellen einzubeziehen.

Schlagworte

Konzeptsarbeit, Buchhaltungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010249

Dokumentnummer

NOR12129720

alte Dokumentnummer

N8194728481L

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