Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.
Ordentliche Hochschulprofessoren
§ 14
(1) § 14.Das Berufungsverfahren zur Besetzung der Planstelle eines Ordentlichen Hochschulprofessors ist zwei Jahre vor ihrem voraussichtlichen Freiwerden durch das Akademiekollegium einzuleiten. Wird eine Planstelle unerwartet frei oder neu geschaffen, ist das Berufungsverfahren unverzüglich einzuleiten. Die Ausschreibung hat auch in geeigneten ausländischen Zeitschriften zu erfolgen; die Ausschreibungsfrist darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen.
(2) Durch Beschluß des Akademiekollegiums können zusätzlich zu den Personen, die sich auf Grund der Ausschreibung um eine freie Planstelle eines Ordentlichen Hochschulprofessors beworben haben, Personen namhaft gemacht werden, deren Eignung für die freie Planstelle in einem Berufungsverfahren gleichfalls festzustellen ist.
(3) Das Akademiekollegium hat die Eignung sämtlicher Kandidaten in einem Berufungsverfahren zu beurteilen. Im Berufungsverfahren sind zu prüfen:
- 1. die Erfüllung der allgemeinen Ernennungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333;
- 2. der Abschluß eines der Verwendung entsprechenden inländischen oder gleichwertigen ausländischen Hochschul(Universitäts)studiums; für künstlerische (künstlerisch-wissenschaftliche) Fächer kann dieser Nachweis auch durch eine gleichzuwertende künstlerische (künstlerisch-wissenschaftliche) Eignung ersetzt werden;
- 3. die vom Kandidaten bisher erbrachten künstlerischen (künstlerisch-wissenschaftlichen, wissenschaftlichen) Leistungen sowie
- 4. die pädagogische Eignung des Kandidaten. Ist es zweifelhaft, ob der Kandidat pädagogisch geeignet ist, kann ihn das Akademiekollegium je nach der Art und den Erfordernissen des betreffenden Faches zur Abhaltung einzelner Lehrveranstaltungen heranziehen oder einen Lehrauftrag für die Dauer von höchstens einem Semester beantragen.
(4) Auf Grund der Ergebnisse des Berufungsverfahrens hat das Akademiekollegium dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einen Vorschlag für die Besetzung der Planstelle zu erstatten, der mindestens die Namen der drei für die Planstelle am besten geeigneten Kandidaten zu enthalten hat (Ternavorschlag). Enthält der Vorschlag weniger als drei Kandidaten, so ist dies zu begründen. Dem Besetzungsvorschlag ist ein Bericht des Akademiekollegiums über die Beurteilung aller Kandidaten anzuschließen. Der Bericht ist vor der Weiterleitung an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung wenigstens zwei Wochen in der Akademiedirektion zur Einsichtnahme für die Mitglieder des Akademiekollegiums aufzulegen.
(5) Auf Antrag des Akademiekollegiums kann die Ernennung eines Ordentlichen Hochschulprofessors auf Zeit nach Maßgabe der Bestimmungen des Dienstrechtes erfolgen.
(6) Der Besetzungsvorschlag ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung spätestens ein Jahr vor dem voraussichtlichen Freiwerden der Planstelle vorzulegen. Bei Neuschaffung der Planstelle oder bei unerwartetem Freiwerden ist der Besetzungsvorschlag spätestens ein Jahr nach Bekanntgabe der Schaffung der Planstelle oder nach Eintritt der Vakanz vorzulegen. Ist die pädagogische Eignung eines Bewerbers, der die übrigen Voraussetzungen erfüllt hat, zu prüfen, so verlängern sich diese Fristen um die Dauer des Lehrauftrages. Können die Fristen nicht eingehalten werden, so ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung über die entgegenstehenden Hindernisse unverzüglich zu berichten und ein Antrag auf Erstreckung der Frist vorzulegen.
(7) Wurde innerhalb der genannten Fristen dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kein Besetzungsvorschlag vorgelegt, so hat dieser eine Nachfrist von drei bis sechs Monaten zu setzen. Bei fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung das Berufungsverfahren ohne Besetzungsvorschlag einleiten. Das Akademiekollegium ist davon in Kenntnis zu setzen.
(8) Kommt auf Grund eines Besetzungsvorschlages eine Ernennung nicht zustande, so ist die Planstelle neuerlich auszuschreiben und das Berufungsverfahren neu durchzuführen.
(9) Mit der Ernennung erwirbt der Ordentliche Hochschulprofessor die Lehrbefugnis (venia docendi) für das ganze Gebiet des Faches, für das er ernannt wurde. Eine allenfalls vor der Ernennung erworbene andere oder weitergefaßte Lehrbefugnis (venia docendi) wird hiedurch nicht berührt; bezüglich ihrer Ausübung an der Akademie gilt § 13 Abs. 5 zweiter Satz sinngemäß.
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