Meldepflicht des Übernehmers
§ 14.
(1) Der Übernehmer hat die Begleitscheindaten nach Maßgabe desAnhangs 2 Punkt 2 innerhalb von sechs Wochen nach der Übernahme der gefährlichen Abfälle an den Landeshauptmann zu melden. Die Meldung muss elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 AWG 2002
- 1. über die Online-Eingabe-Maske für Begleitscheindaten,
- 2. per Upload von Daten (XML) über die im Rahmen der Register bereitgestellte Schnittstelle oder
- 3. über ein dafür eingerichtetes Webservice
- erfolgen.
(2) Wenn die Streckengeschäftspartner auf einem einzigen Begleitschein angeführt sind, hat der Empfänger im Rahmen seiner Meldung gemäß Abs. 1 den Absender des Abfalls als Übergeber anzugeben und alle Streckengeschäftspartner zu nennen. Mit der Meldung durch den Empfänger gilt die Meldung der Streckengeschäftspartner als erfüllt.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
- 1. die technischen und organisatorischen Spezifikationen und die Zuordnungstabellen für die Begleitscheinmeldung sowie
- 2. Berichtigungen der technischen und organisatorischen Spezifikationen und der Zuordnungstabellen für die Begleitscheinmeldung, die notwendig sind, um eine ordnungsgemäße Meldung der Begleitscheindaten gemäß § 14 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang 2 sicherzustellen,
- am EDM-Portal (edm.gv.at ) zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
20008021
Dokumentnummer
NOR40142839
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