§ 14.
(1) Unter dem Begriff „Wirtschaftszweig“ sind alle inländischen Hersteller gleichartiger Waren oder diejenigen unter ihnen zu verstehen, deren Gesamtproduktion den größeren Anteil an der inländischen Produktion ausmacht.
(2) Sind jedoch Hersteller mit den Exporteuren oder Importeuren geschäftlich verbunden oder selbst Importeure der Ware, die Gegenstand eines Dumpings ist, so sind unter dem Begriff „Wirtschaftszweig“ nur die übrigen Hersteller zu verstehen. (BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 4)
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004434
Dokumentnummer
NOR12048539
alte Dokumentnummer
N3198518220R
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