§ 14 Antidumpinggesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.1985

§ 14.

(1) Unter dem Begriff „Wirtschaftszweig“ sind alle inländischen Hersteller gleichartiger Waren oder diejenigen unter ihnen zu verstehen, deren Gesamtproduktion den größeren Anteil an der inländischen Produktion ausmacht.

(2) Sind jedoch Hersteller mit den Exporteuren oder Importeuren geschäftlich verbunden oder selbst Importeure der Ware, die Gegenstand eines Dumpings ist, so sind unter dem Begriff „Wirtschaftszweig“ nur die übrigen Hersteller zu verstehen. (BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 4)

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004434

Dokumentnummer

NOR12048539

alte Dokumentnummer

N3198518220R

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