§ 14 Anti-Doping-BG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Analyse der Proben

§ 14.

(1) Für die Analyse der bei der Dopingkontrolle abgegebenen Proben auf verbotene Wirkstoffe und Methoden darf die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung nur Labors heranziehen, die von der WADA hiefür akkreditiert sind. „A-Probe“ und „B-Probe“ sind indirekt personenbezogen dem Labor zuzuleiten. Mit dem Labor hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu vereinbaren, dass die Proben entsprechend den international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit (§ 4 Abs. 7), die die von der WADA akkreditierten Labors anzuwenden haben, zu analysieren und dokumentieren sind. Dies gilt insbesondere auch für weiterführende Analysen aufgrund von auffälligen Analyseergebnissen.

(2) Bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis der „A-Probe“ hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zunächst zu prüfen, ob eine einschlägige medizinische Ausnahmegenehmigung (§ 8) vorliegt, auf eine solche ein Anspruch besteht oder offensichtlich keine Abweichung vorliegt, welche die Richtigkeit des von der Norm abweichenden Analyseergebnisses in Frage stellt. Wurde ein Antrag auf eine medizinische Ausnahmegenehmigung gestellt, ist über ihn unverzüglich gemäß § 8 zu entscheiden. Liegt keiner dieser Gründe vor, hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung das von der Norm abweichende Analyseergebnis mit dem Namen des Sportlers dem zuständigenBundes-Sportfachverband bekannt zu geben und den Sportler unverzüglich nachweislich zu informieren:

  1. 1. über das von der Norm abweichende Analyseergebnis,
  2. 2. gegen welche Anti-Doping-Regelungen dadurch verstoßen wurde und
  3. 3. über das Recht,
  1. a. innerhalb von fünf Kalendertagen bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung schriftlich die Analyse der „B-Probe“ zu verlangen, ansonsten ein Verzicht auf Analyse der „B-Probe“ vorliegt,
  2. b. bei der Öffnung und Analyse der „B-Probe“ zu dem vom Untersuchungslabor festgesetzten Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) und Ort allein oder mit einem Vertreter anwesend zu sein oder einen Vertreter hierzu zu entsenden und
  3. c. bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung von der „A-Probe“ und gegebenenfalls der „B-Probe“ eine Labordokumentation entsprechend den international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit (§ 4 Abs. 7) anzufordern.

(3) Verlangt der Sportler rechtzeitig die Analyse der „B-Probe“, so hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung unverzüglich diese zu veranlassen und den zuständigenBundes-Sportfachverband hiervon zu informieren. Sobald das Analyseergebnis vorliegt, ist dieses ohne Verzug dem Sportler und dem Bundes-Sportfachverband bekannt zu geben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2014

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40166229

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