Prioritätenklassifizierung
§ 14.
(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat auf Grund der von den Landeshauptmännern bekanntgegebenen Verdachtsflächen und auf Grund der Untersuchungsergebnisse gemäß § 13 Abs. 1 nach Anhörung der Landeshauptmänner für eine Einstufung der untersuchten Altlasten nach ihrem Gefährdungsgrad und dem sich daraus ergebenden Umfang sowie der Dringlichkeit der Finanzierung der erforderlichen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen eine Prioritätenklassifizierung insbesondere nach folgenden Kriterien zu erstellen und fortzuschreiben:
- 1. festgestellte Schadstoffausbreitung und Verunreinigung sowie deren Ausmaß;
- 2. Nutzung gefährdeter Objekte und Nutzungsbeschränkungen;
- 3. Möglichkeiten der Schadstoffausbreitung;
- 4. Eigenschaften der abgelagerten Abfälle und das Ausmaß der Kontamination;
- 5. vorhandene Schutzeinrichtungen zur Verhinderung einer möglichen Schadstoffausbreitung;
(2) Die Prioritätenklassifizierung ist zur öffentlichen Einsicht im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie sowie in den Ämtern der Landesregierungen während der Amtsstunden aufzulegen.
Schlagworte
Sicherungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR12134724
alte Dokumentnummer
N8198910774X
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