§ 14 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Höchstzulässige Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung

§ 14.

(1) Für Einzelpersonen der Bevölkerung beträgt der Grenzwert der effektiven Dosis 1 Millisievert pro Jahr. Die zuständige Behörde kann unter besonderen Umständen eine höhere effektive Dosis pro Jahr zulassen, sofern der Mittelwert über fünf aufeinander folgende Jahre 1 Millisievert pro Jahr nicht überschreitet.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 beträgt für Einzelpersonen der Bevölkerung der Grenzwert der Äquivalentdosis für die Augenlinse 15 Millisievert pro Jahr; der Grenzwert der Äquivalentdosis für die Haut 50 Millisievert pro Jahr, gemittelt über jede beliebige Hautfläche von 1 cm2, unabhängig von der exponierten Fläche.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40077913

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