§ 14 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Erlöschen des Freischeines

§ 14.

(1) Soweit das Recht, Alkohol auf Grund eines Freischeines zu beziehen, nicht ausgeübt wurde, erlischt es durch Zeitablauf.

(2) Der Inhaber des Freischeines ist verpflichtet, den Freischein innerhalb eines Monats nach Erlöschen dem Hauptzollamt zurückzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053342

alte Dokumentnummer

N3199423520L

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