§ 14 AlkAbgG 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

Anwendung umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften

§ 14.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen der §§ 1, 2, 3 und 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Abgabe ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 von dem Finanzamt zu erheben, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2023

Gesetzesnummer

10004106

Dokumentnummer

NOR12045371

alte Dokumentnummer

N3197211115R

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