Einrichtung von Zweigwahlkommissionen
§ 14
(1) Wird gemäß § 23 die Wahl an zwei oder drei Wahltagen durchgeführt, so kann die Wahlkommission beschließen, dass zur Durchführung des Wahlvorgangs im Rahmen des Abstimmungsverfahrens für jeden Wahltag mit Ausnahme des letzten Wahltages eine eigene Zweigwahlkommission gebildet wird. Die Wahlkommission hat diesfalls erst am letzten Wahltag zur Fortsetzung des Abstimmungsverfahrens und Durchführung des Ermittlungsverfahrens zusammenzutreten.
(2) Die Zweigwahlkommission besteht aus
- 1. dem (der) Vorsitzenden der Wahlkommission, der (die) den Vorsitz zu führen hat, und
- 2. zwei weiteren Mitgliedern.
(3) Der (Die) Vorsitzende kann sich durch einen Stellvertreter (eine Stellvertreterin) gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 vertreten lassen. Für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu ernennen.
(4) Der Kammervorstand hat die weiteren Mitglieder und deren Ersatzmitglieder zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die
- 1. für die Vollversammlung aktiv und passiv wahlberechtigt ist und
- 2. deren allfälliger Dienstort nicht am Ort des Wahllokals gelegen ist.
(5) Die Ärztekammer hat die Namen aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Zweigwahlkommission kundzumachen.
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