materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 69/2023
Kostenersatz
§ 14.
(1) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus leistet den Landwirtschaftskammern für ihre Unterstützungsleistungen gemäß § 5 Abs. 2 eine Kostenabfindung in der Höhe von mindestens EUR 1.155.000,- bis maximal EUR 1.680.000,-. Die Auszahlung erfolgt im Wege der Bundesanstalt. Die den Fixbetrag von EUR 1.155.000,- übersteigende Kostenabfindung gebührt im Ausmaß von EUR 21,- je statistischer Einheit für die 55.001 bis 80.000 Einheit, für die die Auskunftspflichtigen die Unterstützung der Landwirtschaftskammer in Anspruch nehmen.
(2) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus leistet der Bundesanstalt für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik einen Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Höhe von EUR 270.000,- im Jahr 2019, EUR 3.075.000,- im Jahr 2020 und – abhängig von seitens statistischer Einheiten nicht in Anspruch genommener Unterstützungsleistungen durch die Landwirtschaftskammern gemäß Abs. 1 – mindestens EUR 790.000,- und maximal EUR 1.315.397,- im Jahr 2021. Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik in Anspruch zu nehmen. Differenzbeträge zu EUR 1.000.000,-, die seitens der Europäischen Union nicht zur Auszahlung kommen, erhöhen den von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu leistenden Kostenersatz entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20010763
Dokumentnummer
NOR40217413
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