§ 14 AFGV

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.1999

§ 14

§ 14. Für die Ausstellung von Zweitausfertigungen, Abschriften, Bescheinigungen und sonstigen Bestätigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und für die keine besondere

Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr ......... 150 S.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)