2. Teil
Besondere Bestimmungen
1. Abschnitt
Abschlußprüfung an den gewerblichen, technischen und
kunstgewerblichen Fachschulen
(ausgenommen die Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule)
Klausurprüfung
§ 14.
(1) Die Klausurprüfung umfaßt:
- 1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und
- 2. eine zweiundzwanzigstündige graphische, praktische oder graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die fachtheoretischen Pflichtgegenstände sowie die in der letzten Schulstufe geführten praktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges. Im Zusammenwirken zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet auch in Form eines umfangreichen Technikerprojektes gemäß § 9 Abs. 5 durchgeführt werden.
Schlagworte
Werkmeisterschule
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010097
Dokumentnummer
NOR12127684
alte Dokumentnummer
N7199813362I
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