§ 14 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

2. Teil

Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt

Abschlußprüfung an den gewerblichen, technischen und
kunstgewerblichen Fachschulen

(ausgenommen die Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule)

Klausurprüfung

§ 14.

(1) Die Klausurprüfung umfaßt:

  1. 1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und
  2. 2. eine zweiundzwanzigstündige graphische, praktische oder graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die fachtheoretischen Pflichtgegenstände sowie die in der letzten Schulstufe geführten praktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges. Im Zusammenwirken zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet auch in Form eines umfangreichen Technikerprojektes gemäß § 9 Abs. 5 durchgeführt werden.

Schlagworte

Werkmeisterschule

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127684

alte Dokumentnummer

N7199813362I

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