2. Abschnitt
Batterien und Akkumulatoren Allgemeine Anforderungen bei der Behandlung
§ 14.
Die Lagerung von gesammelten Batterien und Akkumulatoren hat witterungsgeschützt und in auslaufsicheren, je nach Elektrolyt säure- oder basenbeständigen Gebinden zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20003793
Dokumentnummer
NOR40058817
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