Kostenersatzregelung für Behördenmitglieder
§ 14
(1) Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätskontrollbehörde haben im Umfang ihrer Verwendung als Beschluss fassendes Mitglied einer ordentlichen Sitzung der Qualitätskontrollbehörde gegen Rechnungslegung Anspruch auf Ersatz der Reisekosten im Umfang einer Hin- und Rückfahrt erster Klasse eines öffentlichen Verkehrsmittels oder im Umfang des gesetzlich fixierten Kilometergeldsatzes.
(2) Die Durchführung der Rechnungslegung und des Kostenersatzes sind in der Geschäftsordnung der Qualitätskontrollbehörde zu regeln.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)