§ 14 6. COVID-19-SchuMaV

Alte FassungIn Kraft seit 02.1.2022

Zusammenkünfte

§ 14.

(1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:

  1. 1. Begräbnisse;
  2. 2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;
  3. 3. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
  4. 4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;
  5. 5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;
  6. 6. unaufschiebbare Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974;
  7. 7. Zusammenkünfte von medizinischen und psychosozialen Selbsthilfegruppen;
  8. 8. das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;
  9. 9. Zusammenkünfte gemäß Abs. 6 und den §§ 15 und 16.

(2) Unter folgenden Voraussetzungen sind Zusammenkünfte, die nicht von Abs. 1 erfasst sind, zulässig:

  1. 1. Zusammenkünfte ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, wie beispielsweise Hochzeits-, Geburtstags- oder Weihnachtsfeiern, sind nur mit bis zu 25 Teilnehmern zulässig. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.
  2. 1a. Bei Zusammenkünften mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen darf der für die Zusammenkunft Verantwortliche
  1. a) höchstens 500 Teilnehmer einlassen, sofern alle Teilnehmer einen 2G-Nachweis vorweisen;
  2. b) höchstens 1.000 Teilnehmer einlassen, sofern alle Teilnehmer einen 2G-Nachweis und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen;
  3. c) höchstens 2.000 Teilnehmer einlassen, sofern alle Teilnehmer einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. d und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.
  1. 2. Teilnehmer haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
  2. 3. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:
  1. a) Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,
  2. b) Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,
  3. c) Zweck der Zusammenkunft,
  4. d) Anzahl der Teilnehmer.
  1. 4. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat für Zusammenkünfte mit mehr als 250 Teilnehmern eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben gemäß Z 3 zu machen und ist das Präventionskonzept gemäß Abs. 4 vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.
  2. 5. Die Zusammenkunft darf nur zwischen 05.00 und 22.00 Uhr stattfinden.
  3. 6. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt § 7 Abs. 1 bis 4 und 6 erster Satz sinngemäß.

(3) Abs. 1 Schlussteil und Abs. 2 gelten nicht für Zusammenkünfte an denen höchstens vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen, wobei in diese Personenzahl höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen oder minderjährige Kinder, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, nicht einzurechnen sind, sofern das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs einen zulässigen Ausgangsgrund darstellt.

(4) Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(5) An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.

(6) Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt – mit Ausnahme des Erfordernisses eines Präventionskonzepts – § 9 Abs. 6 sinngemäß. Sonstige Zusammenkünfte zu Proben oder künstlerischen Darbietungen in fixer Zusammensetzung sind unter den Voraussetzungen des Abs. 2 zulässig; kann auf Grund der Eigenart der Tätigkeit das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Für Zusammenkünfte, die gemäß dem AlVG vom oder im Auftrag des Arbeitsmarktservice als Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durchgeführt werden, sowie für sonstige Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, gilt § 11 Abs. 2 und 3 sinngemäß. Kann auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme von Personen das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.

(7) § 14 gilt für alle Zusammenkünfte unabhängig vom Ort der Zusammenkunft. Sofern auch die Voraussetzungen der §§ 6 bis 10 erfüllt sind, gilt hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr die jeweils strengere Regel.

(8) Abs. 2 Z 2 bis 4 gilt nicht für Zusammenkünfte, die im privaten Wohnbereich stattfinden.

(9) Abs. 2 Z 5 gelangt für Zusammenkünfte gemäß Abs. 2, an denen nicht mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen, nicht zur Anwendung.

Schlagworte

Konzertarena, Hochzeitsfeier, Geburtstagsfeier, Nachschulung, Ausbildungszweck, Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20011743

Dokumentnummer

NOR40240540

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