§ 14 5. COVID-19-SchuMaV

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.2021

Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager

§ 14.

Für Zusammenkünfte von Personen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder im Rahmen von betreuten Ferienlagern gilt § 13 Abs. 3, 4 und 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer auch einlassen darf, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2021

Gesetzesnummer

20011690

Dokumentnummer

NOR40238837

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