§ 14 4. COVID-19-SchuMaV

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.2021

Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit

§ 14.

(1) Veranstaltungen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit sind mit bis zu zehn Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, zuzüglich zwei volljähriger Betreuungspersonen zulässig.

(2) An einem Veranstaltungsort dürfen mehrere Veranstaltungen gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahlen nach Abs. 1 pro Veranstaltung nicht überschritten werden und durch organisatorische Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Personen ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.

(3) Bei der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit kann

  1. 1. der Mindestabstand von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, oder
  2. 2. das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gemäß § 17 Abs. 4

(4) Der Veranstalter hat ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und einzuhalten.

(5) Das Präventionskonzept gemäß Abs. 4 hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Schulung der Betreuungsperson,
  2. 2. spezifische Hygienemaßnahmen,
  3. 3. organisatorische Vorgaben im Hinblick auf die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard, einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben,
  4. 4. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.

(6) Die Teilnahme der Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit in geschlossenen Räumen ist nur zulässig, wenn dem Veranstalter ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorliegt.

(7) Die Teilnahme der volljährigen Betreuungspersonen ist nur zulässig, wenn dem Veranstalter spätestens alle sieben Tage jeweils ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorgelegt wird. Liegt dieser Nachweis nicht vor, ist bei Kontakt mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

(8) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind.

Schlagworte

Mundbereich

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

20011470

Dokumentnummer

NOR40231803

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