§ 14 4. COVID-19-MV

Alte FassungIn Kraft seit 05.2.2022

Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager

§ 14.

Für Zusammenkünfte von Personen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder im Rahmen von betreuten Ferienlagern gilt § 13 Abs. 1 bis 4 und 5 zweiter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass

  1. 1. der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer auch einlassen darf, wenn sie einen 2,5G-Nachweis vorweisen;
  2. 2. höchstens acht Betreuungspersonen pro Gruppe mit 50 Teilnehmern zulässig sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2022

Gesetzesnummer

20011806

Dokumentnummer

NOR40242047

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