Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager
§ 14.
Für Zusammenkünfte von Personen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder im Rahmen von betreuten Ferienlagern gilt § 13 Abs. 1 bis 4 und 5 zweiter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass
- 1. der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer auch einlassen darf, wenn sie einen 2,5G-Nachweis vorweisen;
- 2. höchstens acht Betreuungspersonen pro Gruppe mit 50 Teilnehmern zulässig sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2022
Gesetzesnummer
20011806
Dokumentnummer
NOR40242047
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