2. Hauptstück
Risiken
1. Abschnitt
Gesamtrisiko
§ 14
(1) Unter Berücksichtigung der sonstigen im Fondsvermögen befindlichen Vermögensgegenstände kann gemäß § 21 Abs. 3 InvFG 1993 ein Gesamtrisiko von 200 vH des Nettovermögens erreicht werden. Das Risiko eines Kapitalanlagefonds darf durch vorübergehende Kreditaufnahme nicht um mehr als 10 vH erhöht werden, so dass das Gesamtrisiko unter keinen Umständen und zu keinem Zeitpunkt 210 vH des Nettovermögens überschreitet. § 13 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) Zur Berechnung des mit den Derivaten verbundenen Gesamtrisikos ist der aus dem Commitment Approach errechnete Wert heranzuziehen. Kommt gemäß § 15 Abs. 1 der VaR-Approach zur Anwendung, ist für die Ermittlung des Gesamtrisikos der maßgebliche Wert aus diesem erfahren heranzuziehen, wobei anzuführen ist, ob es sich um einen relativen oder absoluten Wert handelt.
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