§ 14 2. WaffV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Europäischer Feuerwaffenpass

§ 14

(1) Der Europäische Feuerwaffenpass (§ 36 WaffG) ist nach dem Muster derAnlage 3 auszustellen. Dieser hat im geöffneten Zustand eine Größe von 210 Millimeter x 148 Millimeter, und im geschlossenen Zustand eine Größe von 105 Millimeter x 148 Millimeter aufzuweisen.

(2) Für die Herstellung ist ein Sicherheitspapier mit einer Grammatur von 95 g/m2, dem Wasserzeichen „Krawatte“ sowie blauen und gelben UV-fluoreszierenden Melierfasern zu verwenden.

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