Zum Teil im Verfassungsrang, durch BVG-Novelle, BGBl. Nr. 321/1987, jedoch nicht als Verfassungsbestimmung im Sinne des Art. 44 Abs. 1 B-VG gekennzeichnet.
§ 14.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Energiewirtschaft und Elektrifizierung und den sonst beteiligten Bundesministerien, hinsichtlich der Bestimmung des § 5 Abs. 6 lit. g das Bundesministerium für Energiewirtschaft und Elektrifizierung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung und den sonst beteiligten Bundesministerien und hinsichtlich der Bestimmungen des § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 2 und 5, § 5, Abs. 3 und 5, die Bundesregierung betraut.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10006206
Dokumentnummer
NOR12068396
alte Dokumentnummer
N5194717638L
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