Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen
§ 14.
Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 12 stammt aus dem Handwerk der Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
- 1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner oder in einem verwandten Lehrberuf oder
- 2. a)den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im lederverarbeitenden Bereich liegt und
- b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.
Schlagworte
Gürtelerzeugung
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10007931
Dokumentnummer
NOR12089688
alte Dokumentnummer
N5199810198O
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)