§ 14 1. Teilgewerbe-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 16.1.1998

Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen

§ 14.

Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 12 stammt aus dem Handwerk der Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

  1. 1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner oder in einem verwandten Lehrberuf oder
  1. 2. a)den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im lederverarbeitenden Bereich liegt und
  2. b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

Schlagworte

Gürtelerzeugung

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10007931

Dokumentnummer

NOR12089688

alte Dokumentnummer

N5199810198O

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