§ 14. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1967 in Kraft.
(2) Für die Inskriptionen in den Studienjahren 1967/68 und 1968/69 ist der Inskriptionsschein 4 b in dreifacher Ausfertigung zu verwenden. Der Studierende hat die Inskriptionsscheine und einen freigemachten, mit seiner Anschrift versehenen Umschlag einzureichen. Er erhält eine bestätigte Ausfertigung des Inskriptionsscheines zurück. Nach Berechnung der zu zahlenden Hochschultaxen ist dem Studierenden ein ausgefüllter, gekennzeichneter Erlagschein des Postsparkassenkontos der Hochschule zu übermitteln. Der Studierende hat nach Einzahlung der Hochschultaxen den Empfangsschein auf den Inskriptionsschein zu kleben. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 6 und 10 sinngemäß anzuwenden.
(3) In den Studienjahren 1967/68 und 1968/69 können abweichend von den Bestimmungen über die Inskription Inskriptionsscheine verwendet werden, auf denen der Studierende selbst den Gegenstand der Lehrveranstaltung, den Namen des Vortragenden und die Stundenzahl der Lehrveranstaltung einzutragen hat.
(4) Die Vergabe von Matrikelnummern und Kennummern, die Ausstellung von „Ausweisen für Studierende" und von Studienbüchern im Sinne dieser Verordnung an Studierende, die schon vor dem Wintersemester 1967/68 aufgenommen wurden, hat anläßlich der Inskription für das Wintersemester 1967/68 zu erfolgen. Der Studierende hat einen ausgefüllten Evidenzbogen und eine ausgefüllte Karteikarte beizubringen.
(5) Für die vor dem 1. Oktober 1967 zurückgelegten Studien gelten die bisher gebräuchlichen Studienbücher als Nachweis. Nachträgliche Eintragungen in die Studienbücher im Sinne dieser Verordnung haben nicht zu erfolgen.
(6) Bei den Studienrichtungen, für die besondere Studiengesetze und Studienordnungen nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes noch nicht erlassen wurden, sind die bisher in Verwendung stehenden Prüfungsbestätigungen (Formular 20) und Zeugnisformulare zu verwenden. Von jedem Zeugnis ist eine zweite Ausfertigung, von der Prüfungsbestätigung allenfalls auch eine dritte Ausfertigung (§ 12 Abs. 3) anzufertigen. Bei diesen Studienrichtungen sind die bisher verwendeten Formulare insoweit weiter anzuwenden, als diese Verordnung keine entsprechenden Formulare enthält.
(7) Es wird festgestellt, daß durch diese Verordnung die im § 45 Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul‑Studiengesetzes erwähnten organisatorischen Voraussetzungen zur Durchführung der §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 4 bis 6, 8 Abs. 1, 9 Abs. 3 und 11 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes geschaffen wurden (§ 45 Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10009292
Dokumentnummer
NOR40007184
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