Kontrollerprobung
§ 14.
(1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die vor dem 30. April 1945 einer beschußamtlichen Erprobung unterzogen wurden, sind vom Besitzer bis spätestens 31. Dezember 1990 zur Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 4 bis 9 beim Beschußamt einzureichen. Ausgenommen sind jene Handfeuerwaffen, die nur wissenschaftlichen und Dekorationszwecken dienen oder nur wegen ihres Kunstwertes oder Sammelwertes aufbewahrt werden (§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen, BGBl. Nr. 224/1951).
(2) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die ein inländisches Beschußzeichen bzw. ein anerkanntes ausländisches Beschußzeichen tragen und bei denen der begründete Verdacht besteht, daß sie eine unmittelbare Gefahr für den Benützer und für Dritte darstellen, sind vom Beschußamt einer Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 4 bis 9 zu unterziehen.
(3) Nach der auf Grund der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 erfolgten Erprobung ist bezüglich der Beschußzeichen gemäß § 14 Abs. 4 der
8. Beschußverordnung vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2024
Gesetzesnummer
10011762
Dokumentnummer
NOR12151349
alte Dokumentnummer
N9198816887J
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