§ 149s BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten

§ 149s.

Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80% der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006244

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