Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
X. Schadenersatz
§ 149p.
Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch den Einsatz technischer Mittel zur Bild- oder Tonübertragung und zur Bild- oder Tonaufnahme, insbesondere durch das Eindringen in eine Wohnung oder sonstige zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten oder die sonstigen Vorkehrungen für die Durchführung einer Überwachung nach § 149d Abs. 1 oder 2, oder durch einen automationsunterstützten Datenabgleich entstanden sind. Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte die Anordnung des Einsatzes technischer Mittel oder des automationsunterstützten Datenabgleichs vorsätzlich herbeigeführt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Auf das Verfahren ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
Schlagworte
Bildübertragung
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12039420
alte Dokumentnummer
N2199748225L
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