§ 149p StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997

X. Schadenersatz

§ 149p.

Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch den Einsatz technischer Mittel zur Bild- oder Tonübertragung und zur Bild- oder Tonaufnahme, insbesondere durch das Eindringen in eine Wohnung oder sonstige zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten oder die sonstigen Vorkehrungen für die Durchführung einer Überwachung nach § 149d Abs. 1 oder 2, oder durch einen automationsunterstützten Datenabgleich entstanden sind. Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte die Anordnung des Einsatzes technischer Mittel oder des automationsunterstützten Datenabgleichs vorsätzlich herbeigeführt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Auf das Verfahren ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997

Schlagworte

Bildübertragung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12039420

alte Dokumentnummer

N2199748225L

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