§ 149l StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997

§ 149l.

Den automationsunterstützten Datenabgleich hat der Untersuchungsrichter oder die von ihm beauftragte Sicherheitsbehörde durchzuführen; die Sicherheitsbehörde hat dem Untersuchungsrichter das Ergebnis unverzüglich mitzuteilen. Der Untersuchungsrichter oder die Sicherheitsbehörde hat dieses Ergebnis des Datenabgleichs, soweit es für die Untersuchung von Bedeutung ist, in Schriftform zu übertragen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12039416

alte Dokumentnummer

N2199748221L

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