Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
§ 149l.
Den automationsunterstützten Datenabgleich hat der Untersuchungsrichter oder die von ihm beauftragte Sicherheitsbehörde durchzuführen; die Sicherheitsbehörde hat dem Untersuchungsrichter das Ergebnis unverzüglich mitzuteilen. Der Untersuchungsrichter oder die Sicherheitsbehörde hat dieses Ergebnis des Datenabgleichs, soweit es für die Untersuchung von Bedeutung ist, in Schriftform zu übertragen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12039416
alte Dokumentnummer
N2199748221L
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