§ 149h StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002

§ 149h.

(1) Ergeben sich bei Prüfung der Ergebnisse der Überwachung Hinweise auf eine andere strafbare Handlung als diejenige, die Anlaß zur Überwachung gegeben hat, so ist dieser Teil der Ergebnisse gesondert in Bild- oder Schriftform zu übertragen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 2, §§ 151 Abs. 2, 152 Abs. 3, § 31 Abs. 2 des Mediengesetzes).

(2) Als Beweismittel dürfen Ergebnisse der Überwachung bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden,

  1. 1. wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung nach § 149d vorlagen,
  2. 2. wenn die Überwachung rechtmäßig angeordnet wurde (§ 149e) und
  3. 3. in den Fällen des § 149d Abs. 1 Z 2 und 3 nur zum Nachweis eines Verbrechens,
  4. 4. im Fall des § 149d Abs. 2 Z 2 nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, deretwegen die Überwachung angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können.

(3) In anderen gerichtlichen und in verwaltungsbehördlichen Verfahren dürfen Überwachungsergebnisse nur insoweit als Beweismittel verwendet werden, als ihre Verwendung in einem Strafverfahren zulässig war oder wäre.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002

Schlagworte

Beweisverwertungsverbot, Bildform

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40033855

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