Zusatzrente für Schwerversehrte
§ 149f.
(1) Schwerversehrten (§ 149e Abs. 3) gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20% ihrer Betriebsrente.
(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Betriebsrente entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006232
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