§ 149f B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.1994

Zusammensetzung des Beirates

§ 149f.

(1) Die Generalversammlung hat unter Berücksichtigung des sachlichen und örtlichen Wirkungskreises der Versicherungsanstalt die Zahl der Mitglieder des Beirates festzusetzen; sie muß durch sechs teilbar sein und darf 18 nicht übersteigen.

(2) Die Mitglieder des Beirates setzen sich zusammen zu

  1. 1. zwei Sechsteln aus Vertretern der im § 149b Abs. 1 Z 1 bezeichneten Gruppe,
  2. 2. drei Sechsteln aus Vertretern der im § 149b Abs. 1 Z 2 bezeichneten Gruppe,
  3. 3. einem Sechstel aus Vertretern der im § 149b Abs. 1 Z 3 bezeichneten Gruppe.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1994

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095644

alte Dokumentnummer

N6196749214L

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