Ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 31. März 2005 eingetreten sind (vgl. § 302 Abs. 2).
Anspruch auf Betriebsrente und Anfall der Betriebsrente
§ 149d.
(1) Anspruch auf Betriebsrente besteht, wenn
- 1. die Erwerbsfähigkeit der/des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20% vermindert ist und
- 2. die/der Versehrte zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach Abs. 3 noch keine Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz bezieht.
- Die Voraussetzung der Z 2 entfällt, wenn sich der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit in Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung ereignet, sofern nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend der Lebensunterhalt bestritten wird (§ 5 Abs. 1 Z 1), oder der Versicherungsfall in einem Versicherungsverhältnis eintritt, welches erstmals nach dem Anfall einer Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet wurde. Die Betriebsrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20%.
(2) Wegen einer Berufskrankheit im Sinne des § 148e Abs. 2 besteht nur dann Anspruch auf Betriebsrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mindestens 50% beträgt; die Betriebsrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50%.
(3) Die Betriebsrente fällt ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40077448
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