§ 149c B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.1994

Pflichten der Beiratsmitglieder

§ 149c.

(1) Den Mitgliedern des Beirates obliegt es,

  1. 1. zum Zwecke der Information und Vertretung im kranken- und unfallversicherungsrechtlichen Bereich Verbindung zu möglichst vielen Mitgliedern jenes Personenkreises aufzunehmen, als dessen Vertreter sie bestellt worden sind, und
  2. 2. an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen und dabei unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Versicherungsanstalt die kranken- und unfallversicherungsrechtlichen Interessen des von ihnen zu vertretenden Personenkreises durch die Anregung von und die Teilnahme an darauf abzielenden Erörterungen sowie die Einbringung entsprechender Anträge an den Beirat wahrzunehmen.

(2) § 136 erster und zweiter Satz ist anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1994

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095641

alte Dokumentnummer

N6196749211L

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