Pflichten der Beiratsmitglieder
§ 149c.
(1) Den Mitgliedern des Beirates obliegt es,
- 1. zum Zwecke der Information und Vertretung im kranken- und unfallversicherungsrechtlichen Bereich Verbindung zu möglichst vielen Mitgliedern jenes Personenkreises aufzunehmen, als dessen Vertreter sie bestellt worden sind, und
- 2. an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen und dabei unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Versicherungsanstalt die kranken- und unfallversicherungsrechtlichen Interessen des von ihnen zu vertretenden Personenkreises durch die Anregung von und die Teilnahme an darauf abzielenden Erörterungen sowie die Einbringung entsprechender Anträge an den Beirat wahrzunehmen.
(2) § 136 erster und zweiter Satz ist anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1994
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR12095641
alte Dokumentnummer
N6196749211L
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